§ 18 GBPolVDVDV

Leistungstests

(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,
2.
eines Referats,
3.
einer Präsentation,
4.
einer Hausarbeit,
5.
einer mündlichen Überprüfung oder
6.
einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,490

Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.

Fußnote(n):

(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)

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