§ 18 GBPolVDVDV
Leistungstests
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- eines Referats,
- 3.
- einer Präsentation,
- 4.
- einer Hausarbeit,
- 5.
- einer mündlichen Überprüfung oder
- 6.
- einer praktischen Überprüfung.
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
0,00 bis 12,49 | 0 |
Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.
(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.
Fußnote(n):
(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)
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