§ 37 GBPolVDVDV
Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstestsmit 10 Prozent, - 2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfungmit 10 Prozent, - 3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14mit je 8 Prozent, - 4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16mit 12 Prozent, - 5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20mit 8 Prozent, - 6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeitmit 20 Prozent und - 7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfungmit 24 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- c)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
- d)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
- e)
- der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
- f)
- der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
- g)
- der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 92.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.