§ 14 GDBNDVerfSchVDV
Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
- 4.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
- die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.