§ 16 GDBNDVerfSchVDV

Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.

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