§ 22 GDBNDVerfSchVDV
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester | Studienabschnitt | |
1 | 2 | |
1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium |
2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I |
3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I |
4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II |
(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Studienabschnitte anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
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