§ 3 GDBNDVerfSchVDV

Dienstbehörden

(1) Dienstbehörde ist

1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.