§ 40 GDBNDVerfSchVDV

Zeitpunkt und Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.