§ 43 GDBNDVerfSchVDV

Prüfende für die Zwischenprüfung

Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.