§ 5 GDBNDVerfSchVDV

Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden

1.
während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
2.
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.

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