§ 5 GDBNDVerfSchVDV
Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
- 2.
- während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
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