§ 55 GDBNDVerfSchVDV
Prüfende für die Diplomarbeit
(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
(2) Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
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