§ 63 GDBNDVerfSchVDV
Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.
(2) Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
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