§ 65 GDBNDVerfSchVDV

Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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