§ 76 GDBNDVerfSchVDV
Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und
- 2.
- von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 3.
- das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
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