§ 8 GDolmG
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
- 1.
- durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
- 2.
- unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
- 3.
- unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
- 4.
- unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
- 5.
- aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
Fußnote(n):
(+++ § 8: Inkraft gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v. 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 19.11.2022 I 1982 mWv 1.1.2023 +++)
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