Anlage GDtWahlVDVtr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 1990, 824 - 825
- I.Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1015), wird wie folgt geändert:1.
In § 1 Abs. 1 wird die Zahl "518" durch die Zahl "656" ersetzt; in § 1 Abs. 2 wird die Zahl "259" durch die Zahl "328" ersetzt.- 2.
- § 53 wird wie folgt gefaßt:
- "§ 53
Übergangsregelungen für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
(1) Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.(2) Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem Land - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenwahlvorschläge einreichen, können durch Erklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter verbunden werden. Die Erklärung ist gemeinsam von den Vertrauenspersonen und den stellvertretenden Vertrauenspersonen aller beteiligten Landeslisten spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl schriftlich bis 18 Uhr abzugeben. Für das weitere Verfahren gilt § 29 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 und 3 gelten für verbundene Landeslisten verschiedener Parteien entsprechend.(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:- 1.
- In § 18 tritt
- a)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
- b)
- in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.
- 2.
- In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
- 3.
- In § 26 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 4.
- In § 28 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 5.
- In § 29 tritt
- a)
- in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.
(4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und die Wörter "mit mindestens fünf Abgeordneten" entfallen." - 3.
- Die Anlage zu dem Gesetz wird durch die im Anhang genannten und beschriebenen Wahlkreise 257 bis 328 ergänzt.
- II.
Für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten folgende Maßgaben:
- 1.
- Die Zuständigkeiten der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden wahrgenommen
- a)
- in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder der von ihnen bestimmten Stelle,
- b)
- in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik oder der von ihm bestimmten Stelle.
- 2.
- Deutsche im Sinne der §§ 12 und 15 des Bundeswahlgesetzes sind in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) Personen, die nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Bürger der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) sind.
- 3.
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für vergleichbare Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen oder in Berlin (Ost) zu berücksichtigen.
- 4.
- In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) gilt anstelle von § 13 Nr. 2 und 3 folgendes:"Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die wegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen sind."
- 5.
- Für die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuß nach § 18 ist auch für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für Berlin (Ost) § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327) maßgeblich.
- 6.
- Anstelle der Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6, § 27 Abs. 5, § 36 Abs. 2) ist im Bereich der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben.
- 7.
- § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit der Maßgabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten bei der Volkskammerwahl am 18. März 1990 zugrundezulegen ist.In Berlin sind 2.000 Unterschriften beizubringen.
- 8.
- § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit der Maßgabe, daß sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die in der Volkskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Stimmen richtet, die sie bei der Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990 erreicht haben.In Berlin richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in der Volkskammer vertreten sind, nach der Gesamtzahl der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und der Stimmen bei der Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990.
- 9.
- § 36 Abs. 4 gilt für die Deutsche Post entsprechend.
- 10.
- § 49a wird in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) mit der Maßgabe angewendet, daß Ordnungsstrafen im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. Januar 1968 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1990 (GBl. I S. 526) in Höhe bis zu 100.000 Deutsche Mark verhängt werden können.
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