Art 4 GDtWahlVDVtrG

Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes

Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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