Art 4 GDtWahlVDVtrG
Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
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