Anhang GebOSt

(zu Gebühren-Nummer 263.1.1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 822 - 824)



1.
Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
2.
Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
a)
Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):
Zeitraum 1 bis 3 MonatefZ = 0,5 · x - 0,5
Zeitraum mehr als 3 bis 12 MonatefZ = 1/9 · x + 2/3
Zeitraum mehr als 12 bis 36 MonatefZ = 1/24 · x + 1,5.
b)
Gesamtmasse
Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t:fM = 0,037926675 · x - 1,58533502
Gesamtmasse mehr als 200 t:fM = 0,01 · x + 4.
c)
Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen
Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.
Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):
fB = 4/9 · x - 4/9.
d)
Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.
Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):
fStr = (x - 1) / 2.
e)
Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen
Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):
fF = 2/9 · x - 2/9.
f)
Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen
Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
Länge mehr als 50,00 m
Breite mehr als 4,00 m
Höhe mehr als 4,35 m.
Der Faktor (f) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:
ein Wert ist überschrittenf = 2
zwei Werte sind überschrittenf = 4
drei Werte sind überschrittenf = 6.
g)
Zusätzlicher Arbeitsaufwand
Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:
Aufwand normalfA = 0
Aufwand erhöhtfA = 1
Aufwand hochfA = 2
Aufwand sehr hochfA = 3
Aufwand außergewöhnlich hochfA = 4.
Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:
AufwandDefinition
aa) Antragstellung
normalÜber das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).
hochAußerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normalKeine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hochSowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein umfangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hochSowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hochSowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normalPräzise – bedürfen keiner Überarbeitung.
hochKorrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hochMitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hochBesonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normalKeine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöhtOhne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig.
hochErneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.
sehr hochErneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.
ee) Bescheiderteilung
normalBescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöhtBescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen.
hochAufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hochSehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hochBesonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.
3.
Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
a)
Berechnung des Gesamtfaktors
Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:
f = fZ + fM + fB + fStr + fF + f + fA.
b)
Berechnung des Erhöhungsbetrages
Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:
Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
c)
Berechnung der Gesamtgebühr
Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:
Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
d)
Höchstgrenze
Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.

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