Anhang GebOSt
(zu Gebühren-Nummer 263.1.1)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 822 - 824)
- 1.
- Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
- 2.
- Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
- a)
- Erlaubnis- oder GenehmigungszeitraumWird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):
Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5 Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3 Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5. - b)
- GesamtmasseDie Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502 Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4. - c)
- Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden StellenDie Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):fB = 4/9 · x - 4/9.
- d)
- Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder BereicheAls ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):fStr = (x - 1) / 2.
- e)
- Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen FahrzeugkombinationenWerden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):fF = 2/9 · x - 2/9.
- f)
- Anzahl der erheblichen MaßüberschreitungenErheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
- –
- Länge mehr als 50,00 m
- –
- Breite mehr als 4,00 m
- –
- Höhe mehr als 4,35 m.
Der Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:ein Wert ist überschritten fMÜ = 2 zwei Werte sind überschritten fMÜ = 4 drei Werte sind überschritten fMÜ = 6. - g)
- Zusätzlicher ArbeitsaufwandEntsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:
Aufwand normal fA = 0 Aufwand erhöht fA = 1 Aufwand hoch fA = 2 Aufwand sehr hoch fA = 3 Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4. Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:Aufwand Definition aa) Antragstellung normal Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). hoch Außerhalb von VEMAGS. bb) Antragsdaten allgemein normal Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO. hoch Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein umfangreicher Abgleich erforderlich. sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. cc) Antragsdaten Fahrweg normal Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung. hoch Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich. sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich. Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte. dd) Anhörverfahren normal Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße). erhöht Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig. hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig. sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig. ee) Bescheiderteilung normal Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren. erhöht Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen. hoch Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen). sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind. Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.
- 3.
- Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
- a)
- Berechnung des GesamtfaktorsDer Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.
- b)
- Berechnung des ErhöhungsbetragesZur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
- c)
- Berechnung der GesamtgebührDie Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
- d)
- HöchstgrenzeDie Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.
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