§ 5 GebReinAusbVO
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
- Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,
- 5.
- Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
- 6.
- Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
- 7.
- Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,
- 8.
- Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Nachhaltigkeit.
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