§ 8 GebReinAusbVO

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.