§ 2 GebrMG
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- 1.
- Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
- 2.
- Pflanzensorten oder Tierarten;
- 3.
- Verfahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.