§ 6 GebrMstrV
Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
- 1.
- eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
- 2.
- eine textile Oberfläche aufbereiten,
- 3.
- eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
- 4.
- reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- einer Außenanlage,
- b)
- einer Fassade oder
- c)
- einer Industrieanlage und
- 5.
- reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- eines Verkehrsmittels oder
- b)
- einer Verkehrsleiteinrichtung.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
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