§ 36 GEEV

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

1.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
2.
zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
3.
zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt,
4.
zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.

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