§ 14a GeflPestSchV
Abgabe im Reisegewerbe
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
- 1.
- klinisch tierärztlich oder,
- 2.
- im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
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