§ 15c GefStoffV
Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,
- 1.
- die eingestuft sind als
- a)
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- b)
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
- c)
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder
- 2.
- für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
(2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und
- 2.
- den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
(3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
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