§ 18 GefStoffV
Unterrichtung der Behörde
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
- 1.
- jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,
- 2.
- Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 und die ihr zugrunde liegenden Informationen, einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
- 2.
- die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,
- 3.
- die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4.
- die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, einschließlich der Betriebsanweisungen.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
- 2.
- Informationen über
- a)
- ausgeübte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe,
- b)
- die Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,
- c)
- die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
- d)
- Art und Ausmaß der Exposition,
- e)
- durchgeführte Substitutionen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.
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