§ 4 GeldWNOBauSparkAnO
(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines Reichsmarkabschlusses ihre Vermögenswerte und diejenigen Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufzustellen.
(2) Die Aufstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist im Währungsgebiet nach den für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.
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