Eingangsformel GeldWNOBauSparkAnO
Auf Grund der §§ 7 und 9 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.