§ 5 GeldWNOG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut von Durchführungsverordnungen zum Währungsgesetz und zum Umstellungsgesetz in der geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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