§ 19 GemAusGO
Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.