§ 1 GenBkBES
(1) Die Genossenschaftsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist eine universelle Geschäftsbank insbesondere für die Förderung des Genossenschaftswesens und des Wohnungsbaues im ländlichen Raum sowie für die Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in allen Eigentumsformen.
(2) Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung auf der Grundlage der Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und dieses Statuts.
(3) Die Bank ist juristische Person mit Sitz in Berlin. Sie führt ein Dienstsiegel.
(4) Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Statut übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr.
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