§ 5 GenTNotfV
Meldepflichten
(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
- 1.
- die Umstände des Unfalls,
- 2.
- die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,
- 3.
- alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
- 4.
- die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.
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