§ 9 GenTSV

Grundsatz der Sicherheitseinstufung

Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.