§ 10 GepBetrWMAProBusManFV

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

Fußnote(n):

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.