§ 14 GepBetrWMAProBusManFV
Bewerten von Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
- 3.
- das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
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