§ 13 GerPräsWO
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.