(Fundstelle: BGBl. I 2000, 781 - 787)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzen - c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren - d)
Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen
| 2*) | | | |
- e)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - f)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen - g)
Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - h)
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden - i)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - k)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
| | 2*) | | |
- m)
technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswerten - n)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - o)
Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwenden - p)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
| | | | 2*) |
6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwenden - b)
Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden - c)
Material- und Stücklisten erstellen
| 2 | | | |
- d)
Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwenden - e)
technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen
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- f)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen - g)
Verankerungspläne erstellen
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7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - c)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachten - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützen - e)
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern - f)
Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern - g)
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
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- h)
Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmen - i)
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - k)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - l)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
| | 2 | | |
- m)
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen - n)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen - o)
Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten - p)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
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8 | Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium - b)
Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellen - c)
Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen - d)
Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwenden - e)
Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben
| 7 | | | |
- f)
Profilstahl brennschneiden und heftschweißen
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9 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassen - b)
Werkzeuge handhaben
| 2 | | | |
- c)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden - d)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzen - e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
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- f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
| | | | 2 |
10 | Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten
| 2 | | | |
- b)
Bauteile und Gerüste einmessen - c)
Verankerungspunkte einmessen
| | 2 | | |
- d)
Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - e)
Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen
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11 | Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Lager für Gerüstbauteile anlegen - b)
Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondern - c)
Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichern - d)
Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern
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- e)
Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführen - f)
Gerüstbauteile instandsetzen und warten
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- g)
Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen
| | | 2 | |
- h)
Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge
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12 | Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) | - a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen
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- b)
Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilen - c)
Unterkonstruktionen herstellen
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- d)
Mängel an Traggründen feststellen und dokumentieren - e)
Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen
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13 | Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) | - a)
Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählen - b)
Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern
| 6 | | | |
- c)
Abspannungen nach Vorgaben herstellen
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14 | Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) | - a)
Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüste - c)
Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen - d)
Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen - e)
Gerüste bekleiden - f)
Überbrückungen herstellen
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- g)
Leitergerüste auf-, um- und abbauen - h)
Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen - i)
Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen - k)
Schutzwände herstellen
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- l)
Auslegergerüste auf-, um- und abbauen
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- m)
Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen - n)
Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen - o)
freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
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15 | Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) | - a)
Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - b)
Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwenden - c)
Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauen - d)
Rüsttürme auf-, um- und abbauen - e)
Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen
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- f)
Rüststützen auf-, um- und abbauen - g)
Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen - h)
horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbauen - i)
Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen - k)
Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulisch - l)
Traggerüste verschieben und verfahren
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16 | Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) | - a)
Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählen - b)
Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen
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- c)
Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
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- d)
Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen
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- e)
vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienen - f)
mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen - g)
Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
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17 | Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) | - a)
Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählen - b)
Aufhängesysteme unterscheiden und montieren - c)
Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
| | | 2 | |
- d)
Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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18 | Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) | - a)
Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungen - b)
Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten
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- c)
Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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19 | Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) | - a)
Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen
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- b)
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden - c)
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden - d)
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren
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20 | qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) | - a)
Tagesberichte erstellen
| 2*) | | | |
- b)
Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfen - c)
Aufmaß anfertigen
| | | 2*) | |
- d)
Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentieren - e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | | | 2*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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