§ 2 GesamtBeitrV 1998
Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
- 1.
- als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
BS
Durchschnitt des Kalenderjahres (----)
100
- 2.
- als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
- 3.
- die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:
BE BS
-- x --- DT = Euro.
30 100
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.