§ 2 GesLV
Veränderungsspalte
(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
- 1.
- die Teilung von Geschäftsanteilen,
- 2.
- die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
- 3.
- die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- 4.
- die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
- 5.
- die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
- 6.
- die Kapitalherabsetzung,
- 7.
- der Anteilsübergang.
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
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