§ 6 GestRaumPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie
- 3.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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