§ 6 GesWFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation sowie
- 2.
- das Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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