Eingangsformel GFABPrV
Es verordnet auf Grund
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- des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und
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- des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
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