§ 2 GFDV
Personenbezogene Daten für die Sachfahndung
Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind
- 1.
- Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,
- 2.
- Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
- a)
- Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,
- b)
- Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,
- c)
- Geschädigten und
- d)
- anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,
- 3.
- digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
- 4.
- Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.
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