§ 15 GflSalmoV

Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.

Fußnote(n):

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)

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