§ 15 GflSalmoV
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)
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