§ 17 GflSalmoV
Einstallen von Junghennen
Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die
- 1.
- mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und
- 2.
- nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
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