§ 3 GflSalmoV
Impfung
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
- 1.
- weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
- 2.
- weniger als 350 Junghennen oder
- 3.
- weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
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