§ 6 GflSalmoV

Ursachenermittlung im Betrieb

Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.

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