§ 9 GflSalmoV

Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.