§ 2 GFV
Familienzuschlag
Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deutsche Mark monatlich, wenn
- 1.
- der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder
- 2.
- der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder
- 3.
- sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.
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