§ 33 GfwtDBwVDV
Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt
- 1.
- organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
- 2.
- entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 3.
- vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
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