Art 125 GG
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
- 1.
- soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
- 2.
- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
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